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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
§ 49 Anwendbarkeit anderer Vorschriften

(1) Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe ist die Gewerbeordnung insoweit anzuwenden, als nicht in diesem Gesetz besondere Vorschriften erlassen worden sind.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)