Die Bestimmungen des § 14 Absatz 1 Nummer 5, des § 15 und des § 41 Absatz 5a sind ab dem 5. April 2012 anzuwenden. Explosivstoffe, die bis zum 4. April 2012 ohne die nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 und des § 15 vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr gebracht wurden, dürfen noch bis zum 5. April 2015 im Geltungsbereich des Gesetzes verbracht, vertrieben, anderen überlassen und verwendet werden.
