Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Anlage 6 Erforderliche Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 25a Abs. 2 und Angaben in der Genehmigung nach § 25a Abs. 4
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 1578)
- 1.
- Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen:
- 1.1
- Name und Anschrift des Antragstellers; Name und Telefonnummer des Ansprechpartners beim Antragsteller.
- 1.2
- Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer der am Verbringungsvorgang beteiligten Unternehmen oder Einzelpersonen (Absender, Beförderer, Empfänger).
- 1.3
- Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer der zuständigen Behörden nach § 36 des Gesetzes für die Erteilung der Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Gesetzes oder des Befähigungsscheins nach § 20 des Gesetzes für die im Geltungsbereich des Gesetzes ansässigen, am Verbringungsvorgang beteiligten Unternehmen und Einzelpersonen.
- 1.4
- Bezeichnung, Zusammensetzung und Kurzcharakterisierung des zu verbringenden Explosivstoffs, dessen Hersteller, die Herstellungsstätte und die UN-Nummer.
- 1.5
- Die Masse (Netto-Explosivstoffmasse und Bruttomasse) oder die Stückzahl der zu verbringenden Explosivstoffe.
- 1.6
- Transportart (Straße, Eisenbahn, Binnenschiff, Seeschiff, Luftfahrzeug), Transportweg, vorgesehener Abfahrts- und Ankunftstermin sowie erforderlichenfalls vorgesehene Grenzübertrittsstellen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
- 2.
- Angaben in der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen:
- 2.1
- Ausstellende Behörde und Nummer des Genehmigungsbescheids.
- 2.2
- Name und Anschrift des Antragstellers (Empfänger).
- 2.3
- Name und Anschrift der am Verbringungsvorgang beteiligten Unternehmen oder Einzelpersonen, soweit sie im Geltungsbereich des Gesetzes ansässig sind.
- 2.4
- Bezeichnung und Kurzcharakterisierung des zu verbringenden Explosivstoffs, dessen Hersteller, die Herstellungsstätte und die UN-Nummer.
- 2.5
- Die Masse (Netto-Explosivstoffmasse und Bruttomasse) oder Stückzahl der zu verbringenden Explosivstoffe.
- 2.6
- Transportart (Straße, Eisenbahn, Binnenschiff, Seeschiff, Luftfahrzeug), Transportweg, vorgesehener Abfahrts- und Ankunftstermin sowie erforderlichenfalls vorgesehene Grenzübertrittsstellen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
- 2.7
- Nebenbestimmungen gemäß § 25a Abs. 4 für die Verbringung der Explosivstoffe.
