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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Arbeitsweise der Bundesagentur für Sprunginnovationen und zur Flexibilisierung ihrer rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen (SPRIND-Freiheitsgesetz - SPRINDFG)
§ 1 Förderaufgaben, Beleihung

(1) Die Bundesagentur für Sprunginnovationen SPRIND GmbH mit Sitz in Leipzig unter dem Handelsregistereintrag HRB 36977 (SPRIND) wird durch dieses Gesetz mit Förderaufgaben auf dem Gebiet der Sprunginnovationen betraut. Förderaufgaben im Sinne dieses Gesetzes sind die Identifizierung, Validierung und öffentliche Förderung von Vorhaben, die das Potential für eine Sprunginnovation aufweisen. Die SPRIND handelt dabei mit dem Ziel, dass durch neue hochinnovative Produkte, Prozesse oder Dienstleistungen neue Wertschöpfung insbesondere in Deutschland und Europa entsteht. Dies geschieht in der Absicht, das durch die SPRIND geförderte geistige Eigentum zu sichern.
(2) Sprunginnovationen im Sinne dieses Gesetzes sind Innovationen, die durch neuartige Lösungsansätze bestehende Produkte, Technologien oder Geschäftsmodelle auf Märkten grundlegend verändern oder ersetzen und dadurch neue Märkte und große Wertschöpfungspotentiale eröffnen oder ein bedeutendes technologisches, soziales oder ökologisches Problem lösen können.
(3) Die SPRIND ist befugt, Förderaufgaben auf dem Gebiet der Sprunginnovationen im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts gemäß § 44 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung wahrzunehmen.
(4) Die SPRIND kann darüber hinaus zur Wahrnehmung ihrer Förderaufgaben auf dem Gebiet der Sprunginnovationen insbesondere:
1.
Beteiligungen einschließlich typische und atypische stille Beteiligungen und vergleichbare Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen erwerben, erhöhen und veräußern; § 65 der Bundeshaushaltsordnung bleibt nach Maßgabe des § 4 unberührt,
2.
Darlehen einschließlich Wandeldarlehen vergeben; § 65 der Bundeshaushaltsordnung bleibt nach Maßgabe des § 4 unberührt,
3.
schuldrechtliche Vereinbarungen eingehen,
4.
Forschungs- und Entwicklungsaufträge vergeben,
5.
Projektfinanzierungen, Zuschüsse und sonstige spezifische Unterstützungsprogramme gewähren und
6.
auf Forschung an Sprunginnovationen und auf die Weiterentwicklung von Sprunginnovationen gerichtete Beratungsleistungen erbringen.
(5) Nähere Regelungen zur Wahrnehmung der Förderaufgaben der SPRIND treffen das Bundesministerium für Bildung und Forschung und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz für den Bund in einer vertraglichen Vereinbarung mit der SPRIND.
(6) Darüber hinaus erfüllt die SPRIND ihre Aufgaben im Rahmen ihres satzungsgemäßen Unternehmensgegenstands als Auftragnehmerin des Bundes.