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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Arbeitsweise der Bundesagentur für Sprunginnovationen und zur Flexibilisierung ihrer rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen (SPRIND-Freiheitsgesetz - SPRINDFG)
§ 9 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.