(1) Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk der Rechtsträger, dessen Anteilsinhaber antragsberechtigt sind, seinen Sitz hat. Sind nach Satz 1 mehrere Landgerichte zuständig oder sind bei verschiedenen Landgerichten Spruchverfahren nach Satz 1 anhängig, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen, so ist § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden. Besteht Streit oder Ungewissheit über das zuständige Gericht nach Satz 2, so ist § 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.
(2) Der Vorsitzende einer Kammer für Handelssachen entscheidet
- 1.
- über die Abgabe von Verfahren;
- 2.
- im Zusammenhang mit öffentlichen Bekanntmachungen;
- 3.
- über Fragen, welche die Zulässigkeit des Antrags betreffen;
- 4.
- über alle vorbereitenden Maßnahmen für die Beweisaufnahme und in den Fällen des § 7;
- 5.
- in den Fällen des § 6;
- 6.
- über Geschäftswert, Kosten, Gebühren und Auslagen;
- 7.
- über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung;
- 8.
- über die Verbindung von Verfahren.
(4) (weggefallen)
