Auf Grund des § 8 Abs. 6 und des § 18 Abs. 1 Satz 4 des Bodensonderungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2215), des § 1 Abs. 4 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), und des Artikels 12 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) verordnet das Bundesministerium der Justiz:
SPV§ 1Grenze des Plangebietes
(1) Die Grenze des nach § 6 Abs. 2 des Bodensonderungsgesetzes zu bestimmenden Plangebietes (Umringsgrenze) muß vermessungstechnisch nach den Vorschriften des Landesrechts über Katastervermessungen bestimmt sein. Diese Voraussetzung ist dem Grundbuchamt durch eine Bescheinigung der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörde nachzuweisen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 genügt es, wenn die Umringsgrenze aus den Grenzen von Flurstücken nach ihrer Darstellung in dem amtlichen Verzeichnis (Liegenschaftskarte) gebildet wird und gegen diese Umringsgrenze Bedenken seitens der das Liegenschaftskataster führenden Behörde nicht nach Maßgabe des Verfahrens der nachfolgenden Sätze geltend gemacht werden. Die Sonderungsbehörde übersendet der das Liegenschaftskataster führenden Behörde eine Kopie der Karte nach Satz 1. Erhebt diese Behörde gegen die Karte ganz oder teilweise Bedenken, hat sie dies der Sonderungsbehörde umgehend mitzuteilen und die Umringsgrenze insoweit innerhalb von zwei Monaten von der Übersendung der Karte an vermessungstechnisch zu bestimmen. Erfolgt die Bestimmung nicht, so gelten die Bedenken als nicht erhoben. Wird die Umringsgrenze nach diesem Absatz gebildet, tritt an die Stelle der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Bescheinigung die Erklärung der Sonderungsbehörde, daß die Umringsgrenze nach diesem Absatz gebildet worden ist.
(3) Die Bodensonderung verändert die Grenze von an das Plangebiet angrenzenden Flurstücken nicht.
SPV§ 2Gestaltung des Sonderungsplans
Der Sonderungsplan ist nach den in §§ 3 bis 5 bestimmten Grundsätzen zu gestalten. Hierbei sind die für die einzelnen Arten der Sonderungsverfahren in den Anlagen 1 bis 6 zu dieser Verordnung festgelegten Muster zu verwenden. Die zeichnerische Ausgestaltung richtet sich nach Landesrecht.
SPV§ 3Gestaltung der Grundstückskarte
(1) In der Grundstückskarte sind die Grenze des Plangebietes sowie Grenzen und Bezeichnungen der Flurstücke nach den Vorschriften zur Führung des Liegenschaftskatasters entsprechend den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 des Bodensonderungsgesetzes grafisch darzustellen. Die zur Festlegung der Grenzen erforderlichen topographischen Gegenstände sind darzustellen. Wenn in dem Sonderungsbescheid auch bestimmt werden soll, auf welche Flächen sich unvermessene Nutzungsrechte (§ 1 Nr. 1 des Bodensonderungsgesetzes) erstrecken oder auf welchen Flächen sich Gebäudeeigentum nach Artikel 233 § 2b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche befindet, so ist das vorhandene Gebäude nebst der Fläche, auf der das Nutzungsrecht ausgeübt werden darf, bei Gebäudeeigentum ohne Nutzungsrecht nebst der Funktionsfläche, darzustellen.
(2) Beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken sollen im übrigen nur dargestellt werden, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich sind und ihre Darstellung in der Karte zweckmäßig erscheint. Sie müssen dargestellt werden, wenn sie im Zuge der Bodensonderung begründet oder geändert werden oder wenn das Grundstück, auf dem ein Recht lastet, verändert wird.
(3) In den Fällen der ergänzenden Bodenneuordnung ist in der Grundstückskarte kenntlich zu machen, welcher Teil der Karte Gegenstand des Sonderungsbescheids ist.
(4) Ist der bisherige Grundstücksbestand in der Grundstückskarte nicht übersichtlich darstellbar, so kann dieser Teil der Grundstückskarte in einer gesonderten Bestandskarte dargestellt werden.
SPV§ 4Gestaltung der Grundstücksliste
(1) Die Grundstücksliste weist in einer Übersicht über den bisherigen Bestand
1.
die bei Einleitung des Verfahrens vorhandenen Grundstücke,
2.
deren Eigentümer und,
3.
sofern diese festgestellt werden sollen, dingliche Nutzungsrechte und Gebäudeeigentum sowie deren Inhaber
aus. In einer Übersicht über den neuen Bestand weist die Grundstücksliste die Eigentümer oder Nutzer aus, denen die in der Grundstückskarte bezeichneten Grundstücke und dinglichen Nutzungs- sowie Gebäudeeigentumsrechte zustehen oder übertragen werden. Soweit ehemaliges Volkseigentum noch nicht zugeordnet ist oder durch den Sonderungsbescheid übertragen wird, ist es als Eigentum des Volkes unter Angabe des Rechtsträgers zu bezeichnen.
(2) Die Bezeichnung der Flurstücke und deren Flächengröße sind im alten Bestand aus dem Liegenschaftskataster zu entnehmen. Außerdem sind im neuen Bestand die Nutzungsart und die Lagebezeichnung nach den Vorschriften zur Führung des Liegenschaftskatasters aufzuführen.
(3) Werden mit dem Sonderungsbescheid nur einzelne beschränkte dingliche Rechte oder Baulasten begründet, geändert oder aufgehoben, sind diese in ein besonderes Lastenverzeichnis gemäß Anlage 7, das Teil der Grundstücksliste ist, unter genauer Beschreibung des Inhalts aufzunehmen, soweit nicht auf eine Bewilligung oder eine Verwaltungsakte Bezug genommen werden kann. Hierbei ist kenntlich zu machen, ob das Recht eine Gesamtbelastung darstellt und auf welchen weiteren Grundstücken es lastet. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn alle an Grundstücken im Sonderungsgebiet bestehenden Rechte aufgehoben werden; in diesem Fall genügt eine entsprechende Anordnung im Sonderungsbescheid.
(4) Die Grundstücksliste kann für jedes Grundstück gesondert aufgestellt werden.
SPV§ 5Entschädigungs- und Ausgleichsliste, unübersichtliche
Belastungsverhältnisse
(1) In den Fällen der ergänzenden oder komplexen Bodenneuordnung umfaßt der Bescheid unbeschadet des § 15 Abs. 6 des Bodensonderungsgesetzes auch eine Entschädigungs- und Ausgleichsliste.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind, wenn Verwirrung zu besorgen ist, eingetragene beschränkte dingliche Rechte entweder gegen Entschädigung oder unter Begründung entsprechender neuer Rechte an einem oder mehreren der neu gebildeten Grundstücke aufzuheben.
SPV§ 6Gestaltung des Sonderungsbescheids
Der Sonderungsbescheid besteht aus der Angabe der Beteiligten oder einer Kurzbezeichnung des Sonderungsgebiets, der Entscheidung und dem Sonderungsplan. Er ist so herzustellen, daß durch eine fortlaufende Paginierung oder in ähnlicher Form eindeutig festgestellt werden kann, welche Teile er umfaßt.
SPV§ 7Grundbuchvollzug
(1) Nach Auslegung des Sonderungsbescheids wartet die Sonderungsbehörde ab, bis der Sonderungsbescheid ganz oder teilweise bestandskräftig wird.
(2) Wird der Sonderungsbescheid in vollem Umfang bestandskräftig, so wird dem Grundbuchamt eine beglaubigte Abschrift des Sonderungsbescheids zugeleitet. Dieses berichtigt dann die Grundbücher von Amts wegen entsprechend den Festlegungen des Sonderungsbescheids.
(3) Wird der Sonderungsbescheid nur teilweise bestandskräftig, so erhält das Grundbuchamt eine beglaubigte Abschrift, aus welcher der Umfang der Bestandskraft hervorgeht. Das Grundbuchamt berichtigt dann von Amts wegen insoweit die Grundbücher. Wird ein gebuchtes Flurstück nur teilweise bestandskräftig neu geordnet, so sind für die in Bestandskraft erwachsenen Teile neue Grundbuchblätter anzulegen und bei dem in dem bisherigen Grundbuchblatt gebuchten Grundstück in der zweiten Abteilung ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Buchung dieses Grundstücks einzutragen; der Eintragung eines Begünstigten bedarf es hierbei nicht.
(4) Ein etwaiges Gemeinschaftsverhältnis ist entsprechend den Angaben in dem Bescheid in das Grundbuch einzutragen. Weist der Bescheid Eheleute als dinglich Berechtigte an einem Grundstück, Gebäude oder an einem sonstigen in das Grundbuch einzutragenden Recht aus, so gilt, wenn nicht der Bescheid ausdrücklich etwas anderes besagt, Artikel 234 § 4a Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sinngemäß.
(5) Eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung, Teilungsgenehmigungen, Grundstücksverkehrsgenehmigungen und sonstige für Eintragungen in das Grundbuch erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse und Zustimmungen sind nicht beizubringen. Die Eintragung des Eigentümers eines Grundstücks oder Gebäudes oder eines Erbbauberechtigten ist dem Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück oder Gebäude liegt, mitzuteilen.
SPV§ 8Sonderungsvermerk
(1) Ersucht die Sonderungsbehörde gemäß § 6 Abs. 4 des Bodensonderungsgesetzes um Eintragung eines Zustimmungsvorbehalts, so trägt das Grundbuchamt in der zweiten Abteilung folgenden Sonderungsvermerk ein: "Zustimmungsvorbehalt gemäß § 6 Abs. 4 BoSoG. Eingetragen auf Grund des Ersuchens der (Namen der Sonderungsbehörde) vom (Datum des Ersuchens, Geschäftszeichen) am (Datum der Eintragung)."
(2) Solange ein Sonderungsvermerk im Grundbuch eingetragen ist, erhält die Sonderungsbehörde von sämtlichen Eintragungen eine Mitteilung.
SPV§ 9Unterrichtung der Katasterbehörde, Verfahrensakten
(1) Ist die Gemeinde Sonderungsbehörde, so gibt sie beglaubigte Abschriften des Sonderungsbescheids an die das Liegenschaftskataster führende Behörde ab, aus denen der Umfang der Bestandskraft ersichtlich ist.
(2) Die Sonderungsbehörde führt für das Verfahren eine Verfahrensakte, in der alle das Verfahren betreffenden Verfügungen und Unterlagen, insbesondere die Urschrift des Sonderungsbescheids, und die Nachweise seiner Auslegung und Zustellung, aufbewahrt werden. Für die Führung der Akten sind die in dem Land geltenden Bestimmungen über die Führung von Verwaltungsakten anzuwenden. Nach Abschluß des Verfahrens sind die Akten an die das Liegenschaftskataster führende Behörde mit dem Ersuchen abzugeben, die Ergebnisse der Bodensonderung in das Liegenschaftskataster zu übernehmen und, falls erforderlich, bis dahin die Fortschreibung des Sonderungsplans vorzunehmen.
SPV§ 10Fortschreibung des Sonderungsplans
Die nach § 20 des Bodensonderungsgesetzes vorzunehmende Fortschreibung des Sonderungsplans bei Veränderungen der in dem Plan enthaltenen Bestimmungen zu den dinglichen Rechtsverhältnissen soll nach den Vorschriften des Landesrechts erfolgen, die für die Fortschreibung des Liegenschaftskatasters gelten.
SPV§ 11Sonderung zur Sachenrechtsbereinigung
(1) Wird zur Durchführung der Sachenrechtsbereinigung eine Grundstücksfeststellung durch Sonderungsbescheid beantragt, so sind in der Grundstückskarte die Flächen, auf die sich die Ansprüche der Nutzer nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz beziehen, unter Änderung des bisherigen Bestandes als Grundstücke darzustellen. In dem Sonderungsbescheid sind die Wirkungen des Bescheids davon abhängig zu machen, daß im Verfahren nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz Verträge über den Ankauf der in dem Bescheid ausgewiesenen Grundstücke oder die Bestellung der dargestellten Erbbaurechte abgeschlossen werden und die zum Vollzug erforderlichen Anträge bei dem Grundbuchamt eingehen. Der Sonderungsbescheid ist dem Grundbuchamt erst nach Eintritt der in Satz 2 bezeichneten Voraussetzungen zuzuleiten. § 7 Abs. 5 gilt nicht.
(2) Wird zur Durchführung der Sachenrechtsbereinigung eine Rechtsbegründung durch Sonderungsbescheid beantragt, so werden in dem Sonderungsplan die in dem Verfahren nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz auf Grund des Planentwurfs bestimmten oder vereinbarten Grundstücke und Erbbaurechte dargestellt. In dem Sonderungsbescheid ist in diesem Fall zu bestimmen, daß sich die Grundstücksgrenzen mit der Bestandskraft des Bescheids in der darin dargestellten Weise ändern und die in der Grundstücksliste eingetragenen Rechte nach Maßgabe der zugrundeliegenden Verträge entstehen. Der Sonderungsbescheid ergeht in diesem Fall erst, wenn der Notar mitgeteilt hat oder sonst nachgewiesen worden ist, daß die vertraglichen Voraussetzungen für den Rechtserwerb eingetreten sind. Der Sonderungsbescheid ist dem Grundbuchamt erst nach Eintritt der in Satz 3 bezeichneten Voraussetzungen zuzuleiten. Auf Antrag des Notars berichtigt das Grundbuchamt die Grundbücher entsprechend dem Inhalt des Bescheids und den abgeschlossenen Verträgen.
SPV§ 12Zuordnungspläne
§ 1, § 7 Abs. 4 und 5 und § 9 Abs. 1 gelten für das Zuordnungsverfahren nach § 2 Abs. 2a und 2b des Vermögenszuordnungsgesetzes sinngemäß. Die Flurstücke sind entsprechend den Vorschriften des Landesrechts zur Führung des Liegenschaftskatasters zu bezeichnen.
SPV§ 13Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 27. Dezember 1994 in Kraft.
SPVSchlußformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
SPVAnlagen(Übersicht)
Anlage 1Sonderungsplan für unvermessenes EigentumAnlage 2Sonderungsplan für unvermessene Nutzungsrechte und Gebäudeeigentum ohne NutzungsrechtAnlage 3Sonderungsplan für unvermessene Nutzungsrechte in Verbindung mit SachenrechtsbereinigungAnlage 4Sonderungsplan für ergänzende BodenneuordnungAnlage 5Sonderungsplan für eine komplexe BodenneuordnungAnlage 6Sonderungsplan für eine komplexe Bodenneuordnung in Verbindung mit unvermessenem EigentumAnlage 7Lastenverzeichnis
Grundstücksliste:Aufgestelltam 28.03.94durch MusterGeändertam durch
Grundstückskarte:Aufgestelltam 28.03.94durch MusterGeändertam durch
Der Sonderungsplan ist Bestandteil des Bescheides vom31. März 1994
Sonderungsplan auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG Nr. 1/1994 unvermessenes Eigentum
Grundstücksliste
Alter Bestandlfd. Nr.FlurFlurstück (Ant.-Nr.)Fläche m2GrundbuchblattEigentürmer(in)123451550005000574unvermessene Hofräume18925(5333)1782Müller, Max35(5334)1845Mustermann, Erich45(5335)1740Schneider, Paul55(5336)1647Schuster, Gerhard65(5337)2031Meier, Gustav75(5338)1097Schulze, Horst85(5372)1043Scholze, Heinz95(5373)2014Lehmann, Anna105(5374)1810Kindermann, PaulNeuer Bestandzu lfd. Nr.FlurFlurstückFläche m2NutzungsartLageGrundbuchblattEigentürmer(in)67891011121,25414123Gebäude- und Freifläche EinzelhausKamenzer Str. 261782Müller, Max1,35415178Gebäude- und Freifläche EinzelhausKamenzer Str. 241845Mustermann, Erich1,45416308Gebäude- und Freifläche EinzelhausKamenzer Str. 221740Schneider, Paul1,55417578Gebäude- und Freifläche EinzelhausAmselweg 11647Schuster, Gerhard1,65418822Gebäude- und Freifläche EinzelhausKamenzer Str. 202031Meier, Gustav1,75419180Gebäude- und Freifläche Einzelhaus Gewerbe und IndustrieAmselweg 71097Schulze, Horst15420656StraßeKurze Straße4518Stadt Wittichenau1,85421837Gebäude- und Freifläche EinzelhausKamenzer Str. 161043Scholze, Heinz1,95422650Gebäude- und Freifläche EinzelhausKamenzer Str. 142014Lehmann, Anna1,105423668Gebäude- und Freifläche EinzelhausKamenzer Str. 121810Kindermann, Paul5000
Sonderungsplan auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG Nr. 1/1994 unvermessenes Eigentum
Grundstücksliste:Aufgestelltam 02.03.94durch PaarGeändertam durch
Grundstückskarte:Aufgestelltam 02.03.94durch PaarGeändertam durch
Der Sonderungsplan ist Bestandteil des Bescheides vom9. März 1994
Sonderungsplan auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG Nr. 2/1994 unvermessene Nutzungsrechte
Grundstücksliste
Alter Bestandlfd. Nr.FlurFlurstück (Ant.-Nr.)Fläche m2GrundbuchblattGebäudegrundbuchblattEigentürmer(in)Nutzungsberechtigte(r)123456156421109874-Eigentum des Volkes - Gebäudewirtschaft2552Hoffmann, Heinz Hoffmann, Heidi256534145467-Sonnenschein, Maria2552Hoffmann, Heinz Hoffmann, Heidi2554Johannson, Johann Johannson, JannaNeuer Bestandzu lfd. Nr.FlurFlurstückFläche m2NutzungsartLageGrundbuchblattGebäudegrundbuchblattEigentürmer(in)Nutzungsberechtigte(r)7891011121314152311940Landwirtschaftsfläche AckerlandAm Bahnhof9874-Eigentum des Volkes5232170 Gebäude- und Freifläche EinzelhausAm Bahnhof 1025522110Hoffmann, Heinz Hoffmann, Heidi252352584Landwirtschaftsfläche AckerlandAm Bahnhof5467-Sonnenschein, Maria34145234500Gebäude- und Freifläche EinzelhausAm Bahnhof 122554Johannson, Johann Johannson, Janna5233330Gebäude- und Freifläche EinzelhausAm Bahnhof 102552Hoffmann, Heinz Hoffmann, Heidi
Sonderungsplan auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG Nr. 2/1994 unvermessene Nutzungsrechte
Der Sonderungsplan ist Bestandteil des Bescheides vom9. März 1994
Sonderungsplan auf Grund des Bodensonderungsgesetzes - BoSoG Nr. 3/1994
unvermessene Nutzungsrechte in Verbindung mit Sachenrechtsbereinigung Grundstücksliste
Alter Bestandlfd. Nr.FlurFlurstückFläche m2Grund- buchblattGebäude- grund- buchblattEigentümer(in)
Nutzungsberechtigte(r)1234561914453094711-Eigentum des Volkes -Gebäudewirtschaft5712Müller, MichaelMüller, Martina5713Lehmann, LudwigLehmann, Lena5714Konrad, KarlKonrad, KarinNeuer Bestandlfd. Nr.FlurFlurstückFläche m2NutzungsartLageGrund- buchblattEigentümer(in) Erbbauberechtigte(r)7891011121319210500Gebäude- und Frei- fläche EinzelhausBuchenweg 1(neu)Müller, Michael Müller, Martina240 740Gebäude- und Frei- fläche Einzelhaus9211500Gebäude- und Frei- fläche EinzelhausBuchenweg 3(neu)Lehmann, Ludwig Lehmann, Lena320 820Gebäude- und Frei- fläche Einzelhaus9212 500 Gebäude- und Frei- fläche EinzelhausBuchenweg 54711Eigentum des Volkes - Gebäudewirtschaft(neu)Konrad, Karl Konrad, Karin
9213600Gebäude- und Frei- fläche EinzelhausBuchenweg 54711Eigentum des Volkes - Gebäudewirtschaft92142649
5309Land- wirtschafts- fläche GrünlandBuchenweg 1/54711Eigentum des Volkes - Gebäudewirtschaft
Sonderungsplan auf Grund des Bodensonderungsgesetzes - BoSoG Nr. 3/1994
unvermessene Nutzungsrechte in Verbindung mit Sachenrechtsbereinigung
Bei Flurstücken 210 und 211: Teilung gemäß §§ 1, 13 BoSoG, bei Flurstücken 212 bis 214: Zerlegung gemäß §§ 4, 13 BoSoG, jeweils in Verbindung mit § 10 SPV.SPVAnlage 4
(Fundstelle: BGBl. I 1994, 3714 - 3717)
Sonderungsbehörde: Stadt (Gemeinde) Erfurt
Sonderungsplan auf Grund des Bodensonderungsgesetzes - BoSoG Nr. 4/1994
Der Sonderungsplan ist Bestandteil des Bescheides vom28. März 1994
Sonderungsplan auf Grund des Bodensonderungsgesetzes - BoSoG Nr. 4/1994
ergänzende Bodenneuordnung
Grundstücksliste
Alter Bestandlfd. Nr.FlurFlurstück (Ant.-Nr.)Fläche m2Grund- buchblattEigentümer(in)1234515161 513242257Lehmann, Gustav Lehmann, MargareteNeuer Bestandzu lfd. Nr.FlurFlurstückFläche m2NutzungsartLageGrund- buchblattEigentümer(in)67891011121451 1452Gebäude- und Frei- fläche freistehender WohnblockBerliner Platz 33(neu)KOWO m.b.H. mit dem Sitz in Erfurt451 23Gebäude- und Frei- fläche freistehender WohnblockBerliner Platz(neu)KOWO m.b.H. mit dem Sitz in Erfurt451 3315Verkehrsfl. Straße, einbahnigBerliner Platz(neu)Stadt Erfurt451 4315Gebäude- und Frei- fläche freistehender WohnblockBerliner Platz(neu)KOWO m.b.H. mit dem Sitz in Erfurt451 5162Gebäude- und Frei- fläche freistehender WohnblockBerliner Platz(neu)KOWO m.b.H. mit dem Sitz in Erfurt451 6987Gebäude- und Frei- fläche freistehender WohnblockPrager Straße 5(neu)Wohnungsgenossenschaft Erfurt mit dem Sitz in Erfurt451 7126Verkehrsfl. Straße, einbahnigPrager Straße(neu)Stadt Erfurt451 8756Erholungsfl. Spielplatz, BolzplatzPrager Straße(neu)Stadt Erfurt451 9126
Grundstücksliste:Aufgestelltam 25.03.94durch MusterGeändertam durch
Grundstückskarte:Aufgestelltam 25.03.94durch MusterGeändertam durch
Der Sonderungsplan ist Bestandteil des Bescheides vom31. März 1994
Sonderungsplan auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG Nr. 5/1994 komplexe Bodenneuordnung in Verbindung mit unvermessenem Eigentum
Grundstücksliste
Alter Bestandlfd. Nr.FlurFlurstück (Ant.-Nr.)Fläche m2GrundbuchblattEigentümer(in)123451550004548576ungetrennte Hofräume18925(5118)1038Köperich, Karl35(5119)1057Schulz, Karl45(5120)2118Hörold, Max55(5121)2214Junge, Edwin65(5122)1487Schroda, Arno75(5123)1423Männich, Horst(Zu gleichen Anteilen, § 2 Abs. 3 BoSoG)Neuer Bestandzu lfd. Nr.FlurFlurstückFläche m2NutzungsartLageGrundbuchblattEigentümer(in)6789101112154871164Gebäude- und Freifläche GruppenhausMeisenweg 2(neu)Wohungsges. mbH Wittichenau mit Sitz in Wittichenau5488890Gebäude- und Freifläche GruppenhausKamenzer Str. 17(neu)Wohungsges. mbH Wittichenau mit Sitz in Wittichenau5489525Verkehrsfl. Straße, mehrbahnigMeisenweg(neu)Stadt Wittichenau54901084Gebäude- und Freifläche GruppenhausMeisenweg 3(neu)Wohungsges. mbH Wittichenau mit Sitz in Wittichenau5491885Gebäude- und Freifläche GruppenhausKamenzer Str. 19(neu)Wohungsges. mbH Wittichenau mit Sitz in Wittichenau4548
Sonderungsplan auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG Nr. 5/1994 komplexe Bodenneuordnung in Verbindung mit unvermessenem Eigentum
Grundstücksliste:Aufgestelltam 16.03.94durch SchulzeGeändertam durch
Grundstückskarte:Aufgestelltam 16.03.94durch SchulzeGeändertam durch
Der Sonderungsplan ist Bestandteil des Bescheides vom22.04.1994
Sonderungsplan auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG Nr. 6/1994 komplexe Bodenneuordnung
Grundstücksliste
Alter Bestandlfd. Nr.FlurFlurstück (Ant.-Nr.)Fläche m2GrundbuchblattEigentümer(in)1234512352341134Reichmann, Hermine22353194435Müller, Emil32354109474Schmidt, Gustav6449Neuer Bestandzu lfd. Nr.FlurFlurstückFläche m2NutzungsartLageGrundbuchblattEigentümer(in)678910111212352604Gebäude- und Freifläche ReihenhausNarzissenweg 8(neu)Wohnungsbaugesellschaft "Heim u. Herd" GmbH mit Sitz in Musterhausen112352459Gebäude- und Freifläche ReihenhausNarzissenweg 10(neu)Wohnungsbaugesellschaft "Heim u. Herd" GmbH mit Sitz in Musterhausen212352440Gebäude- und Freifläche ReihenhausNarzissenweg 12(neu)Wohnungsbaugesellschaft "Heim u. Herd" GmbH mit Sitz in Musterhausen312352485Gebäude- und Freifläche ReihenhausNarzissenweg 14(neu)Wohnungsbaugesellschaft "Heim u. Herd" GmbH mit Sitz in Musterhausen412352506Gebäude- und Freifläche ReihenhausNarzissenweg 16(neu)Wohnungsbaugesellschaft "Heim u. Herd" GmbH mit Sitz in Musterhausen512352719Gebäude- und Freifläche ReihenhausNarzissenweg 18(neu)Wohnungsbaugesellschaft "Heim u. Herd" GmbH mit Sitz in Musterhausen61,22352451Verkehrsfl. Straße, einbahnigNarzissenweg(neu)Gemeinde Musterhausen72,323532785Gebäude- und Freifläche ReihenhausNarzissenweg 7-15(neu)Wohnungsbaugesellschaft "Heim u. Herd" GmbH mit Sitz in Musterhausen16449
Sonderungsplan auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG Nr. 6/1994 komplexe Bodenneuordnung
Gemeinde: AstadtGemarkung: MusterhausenFlur: 2
BestandskarteMaßstab 1 : 1000
(Grafik in Bearbeitung)
Sonderungsplan auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG Nr. 6/1994 komplexe Bodenneuordnung
Gemeinde: AstadtGemarkung: MusterhausenFlur: 2
GrundstückskarteMaßstab 1 : 1000
(Grafik in Bearbeitung)
SPVAnlage 7
(Fundstelle: BGBl. I 1994, 3726)
Sonderungsbehörde: Stadt (Gemeinde) Astadt
Sonderungsplan auf Grund des Bodensonderungsgesetzes — BoSoG
Nr. 7/1994
komplexe (ergänzende) Bodenneuordnung
Lastenverzeichnis
An den Grundstücken des neuen Bestandes werden folgende beschränkten dinglichen Rechte oder Baulasten geändert, aufgehoben oder neu begründet:
1. Aufhebung, Änderung:
lfd. Nr. des alten BestandesFlurFlurstückbeschränkte dingliche RechteBaulasten
2. Begründung:
lfd. Nr. des neuen BestandesFlurFlurstückbeschränkte dingliche RechteBaulasten
Zutreffendes angeben.Diese Tabelle ist nur für die Aufhebung oder Änderung einzelner Rechte oder Baulasten bestimmt. Bei der Aufhebung aller Rechte genügt eine allgemeine Anordnung im Tenor des Bescheids.Diese Tabelle ist für den Fall bestimmt, daß einzelne Rechte oder Baulasten neu begründet werden sollen.
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