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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über das elektronische Schutzschriftenregister (Schutzschriftenregisterverordnung - SRV)
§ 7 Datensicherheit

Der Betreiber des Registers hat durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die eingereichten Daten während ihrer Übermittlung und Abrufbarkeit unversehrt und vollständig bleiben sowie gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter geschützt sind.