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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über das elektronische Schutzschriftenregister (Schutzschriftenregisterverordnung - SRV)
§ 8 Störungen

Der Betreiber des Registers hat durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass er von auftretenden Störungen unverzüglich Kenntnis erlangt. Störungen sind unverzüglich zu beheben.