Verordnung über die Schlichtungsstelle für die Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten bei Fernabsatzverträgen über Versicherungen (VVG-Schlichtungsstellenverordnung - SStellV-VVG) § 2
Die Ombudsleute werden auf der Grundlage ihrer Verfahrensordnungen und Satzungen tätig.