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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Schlichtungsstelle für die Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten bei Fernabsatzverträgen über Versicherungen (VVG-Schlichtungsstellenverordnung - SStellV-VVG)
§ 2 

Die Ombudsleute werden auf der Grundlage ihrer Verfahrensordnungen und Satzungen tätig.