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Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes, des Gewerbesteuergesetzes, des Bewertungsgesetzes, des Vermögensteuergesetzes, des Steuersäumnisgesetzes, der Reichsabgabenordnung, des Steueranpassungsgesetzes, des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) und andere Gesetze (Steueränderungsgesetz 1961)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

StÄndG 1961

Ausfertigungsdatum: 13.07.1961

Vollzitat:

"Steueränderungsgesetz 1961 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel VI des Gesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1254) geändert worden ist"

Stand:Geändert durch Art. VI G v. 9. 9.1965 I 1254

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Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 16.9.1965 +++)

Verkündet als Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes, des Gewerbesteuergesetzes, des Bewertungsgesetzes, des Vermögensteuergesetzes, des Steuersäumnisgesetzes, der Reichsabgabenordnung, des Steueranpassungsgesetzes, des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) und andere Gesetze (Steueränderungsgesetz 1961)
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß Bezüge von Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft, für welche die Pauschalbesteuerung bei der Lohnsteuer zugelassen ist oder zugelassen wird, für die Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung außer Ansatz bleiben.
Artikel 22 gilt nicht für Personen, die ein handwerksähnliches Gewerbe betreiben.

Fußnote

Art. 23 Kursivdruck: § 3 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern eingef. durch Art. 22 Nr. 2 dieses G
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 16 und Artikel 17 Nrn. 1 bis 3, 6, 11 und 14 erst mit Wirkung vom ersten Tage des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden zweiten Kalendermonats in Kraft.