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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus (Stabilisierungsmechanismusgesetz - StabMechG)
§ 6 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.