(1) Die in den §§ 2 bis 6 genannten Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt jeweils für deren Zuständigkeitsbereich, soweit dies nicht in den §§ 2 und 6 abweichend geregelt ist, jährlich auf Anforderung ohne Erstattung der Kosten aus den vorhandenen Unterlagen Angaben zum Aufbau und zur Führung des Unternehmensregisters für statistische Verwendungszwecke (Statistikregister) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über die innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke (ABl. EG Nr. L 196 S. 1). Die Maßnahmen zur technischen Abwicklung der Übermittlungen nach Satz 1 werden von den beteiligten Stellen einvernehmlich festgelegt.
(2) Die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt können für den Aufbau und die Führung des Statistikregisters nach Absatz 1 auch Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen verwenden.
(3) Für die Geheimhaltung der Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die nach Absatz 1 übermittelt worden sind, gilt § 16 des Bundesstatistikgesetzes.
