Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt an das Statistische Bundesamt für Organgesellschaften und Organträger nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Umsatzsteuergesetzes folgende Angaben:
- 1.
Steuernummer einschließlich Nummer des Finanzamts, bei Änderung auch die bisherige Steuernummer,
- 2.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
- 3.
Name oder Firma sowie Anschrift,
- 4.
Rechtsform,
- 5.
Kennzeichnung als Organträger oder Organgesellschaft,
- 6.
bei Organgesellschaften zusätzlich die Steuernummer und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Organträgers sowie Angaben zum Beginn und zum Ende der Eingliederung in die Organschaft.
Das Statistische Bundesamt übermittelt die Angaben an die statistischen Ämter der Länder für deren Zuständigkeitsbereich.