Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den Aufbau und die Führung eines Statistikregisters (Statistikregistergesetz - StatRegG)
§ 6 

Soweit es für den Aufbau und die Führung des Statistikregisters erforderlich ist, übermitteln Berufsverbände und nicht in den §§ 4 und 5 genannte Kammern von ihren Mitgliedern und deren Einheiten abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 1 auf Anforderung einmalig oder in mehrjährigen Abständen folgende Angaben:
1.
Name oder Firma sowie Anschrift einschließlich Gemeindeschlüssel,
2.
Rechtsform,
3.
Art der Tätigkeit.