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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (DVStB)
§ 13 Entscheidungen der Prüfungsausschüsse

(1) Die Prüfungsausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit.
(2) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.