(1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr müssen ersichtlich sein
- 1.
die Namen der Beteiligten,
- 2.
das Ergebnis der Prüfung und seine Bekanntgabe an die Bewerber,
- 3.
ein Begehren nach § 28 Abs. 2 und die Behandlung des Begehrens durch den Prüfungsausschuss,
- 4.
besondere Vorkommnisse.
(2) Ein Auszug aus der Niederschrift ist zu den Akten des Bewerbers zu nehmen.