(1) Im Berufsregister sind zu löschen
- 1.
- Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,
- a)
- wenn die Bestellung erloschen oder vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist,
- b)
- wenn die berufliche Niederlassung aus dem Registerbezirk verlegt wird;
- 2.
- Steuerberatungsgesellschaften,
- a)
- wenn die Anerkennung erloschen oder vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist,
- b)
- wenn der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt wird;
- 3.
- weitere Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle aufgelöst ist.
(2) Die Eintragung über die Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" ist zu löschen, wenn bei einer Steuerberatungsgesellschaft die in § 44 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Voraussetzungen weggefallen sind. Die Eintragung von Bezeichnungen nach der Fachberaterordnung ist zu löschen, wenn die Bezeichnung nicht mehr geführt werden darf.
