zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
§ 126
Beschwerde
Für die Verhandlungen und Entscheidungen über Beschwerden ist der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht zuständig.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular