zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
§ 42
Steuerbevollmächtigter
Steuerbevollmächtigter ist, wer nach den Vorschriften dieses Gesetzes als solcher bestellt ist. Die Vorschriften für die Bestellung als Steuerberater sind bei der Bestellung als Steuerbevollmächtigter sinngemäß anzuwenden.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular