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Drittes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

StBerGÄndG 3

Ausfertigungsdatum: 24.06.1975

Vollzitat:

"Drittes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I S. 1509), das durch Artikel 62 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist"

Stand:Geändert durch Art. 62 G v. 8.12.2010 I 1864

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.7.1975 +++)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2 Änderung der Verwaltungsgebühren

Ist der Antrag auf Zulassung zur Prüfung, auf Wiederbestellung, auf Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft oder auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Sinne der Vorschriften über die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt worden, so richtet sich die Höhe der Gebühren nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften. Das gleiche gilt für die Höhe der Prüfungsgebühren, wenn die schriftliche Prüfung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3 Anwendung der Vorschriften über das Rügeverfahren

Hat der Vorstand die Rüge vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt, so richtet sich das weitere Verfahren nach den bisher geltenden Vorschriften.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 4 Anwendung der Vorschriften über das berufsgerichtliche Verfahren

Artikel 1 gilt auch für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes schwebenden berufsgerichtlichen Verfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 5 Anwendung der Vorschriften über die berufsgerichtliche Voruntersuchung

War bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine berufsgerichtliche Voruntersuchung bereits eröffnet, so gelten für das weitere Verfahren die bisherigen Vorschriften. Eine Ergänzung der Voruntersuchung findet nicht statt. Die Staatsanwaltschaft ist nach Schluß der Voruntersuchung zu ergänzenden Ermittlungen befugt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 6 Erstattungszinsen und Aussetzungszinsen in rechtshängigen Verfahren

In Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, richtet sich die Erhebung von Erstattungszinsen und Aussetzungszinsen bis zum Ablauf des dritten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Vorschriften.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.
(2) Artikel 2 Nr. 3 tritt am 1. Juli 1975 in Kraft.