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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten und zur Steuerfachangestellten* (Steuerfachangestellten-Ausbildungsverordnung - StFachAngAusbV)
§ 11 Zeitpunkt

(1) Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.