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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 290
Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen
Öffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand genommenen Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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