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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 315e
Schienenbahnen im Straßenverkehr
Soweit Schienenbahnen am Straßenverkehr teilnehmen, sind nur die Vorschriften zum Schutz des Straßenverkehrs (§§ 315b und 315c) anzuwenden.
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