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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Art 319 Anwendung des bisherigen Kostenrechts

In Straf- und Bußgeldsachen werden Gebühren nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergangene Entscheidung vor dem 1. Januar 1975 rechtskräftig geworden ist.