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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Bildung und Tätigkeit von Stiftungen (Stiftungsgesetz)
§ 12 Haftung

(1) Verletzen Mitglieder des Vorstandes oder eines anderen Organs der Stiftung schuldhaft ihre Obliegenheiten, so sind sie der Stiftung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet.
(2) Mitglieder von Organen der Stiftung, die ohne Entgelt tätig sind, haften nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer Pflichten.