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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Bildung und Tätigkeit von Stiftungen (Stiftungsgesetz)
§ 18 Rechtsaufsicht

Die Stiftungen stehen unter der Rechtsaufsicht des Landes, in dem sie ihren Sitz haben. Sie beschränkt sich darauf, zu überwachen, daß die Organe der Stiftung die Gesetze, das Stiftungsgesetz und die Stiftungssatzung beachten.