Gesetz über die Bildung und Tätigkeit von Stiftungen (Stiftungsgesetz) § 7
Besteht das Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todes wegen, so hat das Nachlaßgericht die Genehmigung einzuholen, sofern sie nicht von dem Erben oder dem Testamentsvollstrecker nachgesucht wird.