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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zum Europäischen Übereinkommen vom 16. Mai 1972 über Staatenimmunität
Art 2 

(1) Zur Feststellung, ob die Bundesrepublik Deutschland oder ein Bundesland die Entscheidung eines Gerichts eines anderen Vertragsstaates gemäß Artikel 20 oder Artikel 25 oder einen Vergleich gemäß Artikel 22 des Übereinkommens zu erfüllen hat, ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
(2) Die Feststellung ist aufgrund einer Klage im streitigen Verfahren zu treffen.
(3) Die Feststellungsklage kann von der Partei, die aus der ausländischen Gerichtsentscheidung oder dem Vergleich unmittelbar Rechte für sich ableitet, sowie in jedem Fall von der Bundesrepublik Deutschland oder dem von der Entscheidung betroffenen Bundesland erhoben werden.