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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zum Europäischen Übereinkommen vom 16. Mai 1972 über Staatenimmunität
Art 4 

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 36 Abs. 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.