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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung zur Mitteilung der Stimmrechte aus Aktien und anderen Instrumenten nach dem Wertpapierhandelsgesetz (Stimmrechtsmitteilungsverordnung - StimmRMV)
§ 2
Form der Mitteilung
Die Mitteilung ist elektronisch zu übermitteln.
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