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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer und zur Steinmetzin und Steinbildhauerin* (Steinmetz- und Steinbildhauerausbildungsverordnung - StmStbAusbV)
§ 12 Prüfungsbereiche

Die Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Steinmetzarbeiten in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
Gestalten und Herstellen einer Steinmetzarbeit,
2.
Ausführen eines Auftrages,
3.
Gestalten und Planen von Steinmetzarbeiten,
4.
Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten sowie
5.
Wirtschafts- und Sozialkunde.