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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer und zur Steinmetzin und Steinbildhauerin* (Steinmetz- und Steinbildhauerausbildungsverordnung - StmStbAusbV)
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1.
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
a)
Steinmetzarbeiten oder
b)
Steinbildhauerarbeiten sowie
3.
fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Gestalten von kundenorientierten Arbeitsprozessen,
2.
Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
3.
Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,
4.
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Anlagen,
5.
Be- und Verarbeiten von Metallen, Kunst- und Hilfsstoffen,
6.
Herstellen und Bearbeiten von Werkstücken aus Blöcken und Platten,
7.
Herstellen von Profilen,
8.
Herstellen von eingesetzten Flächen und Einlegearbeiten,
9.
Herstellen von Schriften, Symbolen und Ornamenten,
10.
Herstellen von Bauteilen aus mineralisch gebundenen Materialien,
11.
Verarbeiten von künstlich hergestellten Steinen,
12.
Verlegen und Versetzen von Platten und Fliesen sowie Versetzen von Werkstücken,
13.
Einsetzen von programmierbaren Maschinen sowie
14.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden und Kundinnen.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Steinmetzarbeiten sind:
1.
Verlegen von Bodenbelägen und Versetzen von Treppen,
2.
Versetzen und Verankern von Bauteilen und Fassaden,
3.
Gestalten, Herstellen und Versetzen von Denkmalen und Grabanlagen sowie
4.
Instandhalten und Restaurieren von Bauwerken und Denkmalen.
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten sind:
1.
Gestalten und Herstellen von Formen und Modellen,
2.
Herstellen von Schriften, Reliefs und Skulpturen sowie
3.
Instandsetzen und Restaurieren von Bildhauerarbeiten.
(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und
4.
Umweltschutz.