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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und betriebliche Stoffstrombilanzen (Stoffstrombilanzverordnung - StoffBilV)
Anlage 4 (zu § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2)
Ermittlung des für den Betrieb zulässigen Bilanzwertes für Stickstoff

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3957 - 3958)

Tabelle 1
Berechnung des zulässigen Bilanzwertes für Stickstoff1
 Beschreibungha bzw. kg N je Betrieb    Wert in kg N je Betrieb
1.Zulässiger Stickstoffüberschuss je Hektar nach der DüngeverordnungLandwirtschaftlich genutzte Fläche nach Anlage 3 in Hektar×50 kg N/ha5  = 
2.Stickstoffverluste im Stall und bei der Lagerung von Wirtschaftsdüngern in tierhaltenden BetriebenStickstoffausscheidung der Tierhaltung nach der Düngeverordnung2 ×Wert aus Tabelle 22 / 100= 
3.Stickstoffverluste bei der Lagerung von Gärsubstraten pflanzlicher Herkunft in BiogasbetriebenStickstoffzufuhr über Substrate pflanzlicher Herkunft in die Biogasanlage3 ×5/ 100= 
4.Stickstoffverluste bei der Lagerung von Gärrückständen in BiogasbetriebenStickstoffzufuhr über Substrate in die Biogasanlage3×Wert aus Tabelle 2/ 100= 
5.Stickstoffverluste bei der Aufbringung von betriebseigenen organischen DüngemittelnStickstoffaufbringung mit betriebseigenen organischen Düngemitteln4 ×Wert aus Tabelle 3/ 100= 
6.Stickstoffverluste bei der Aufbringung von aufgenommenen organischen DüngemittelnStickstoffaufbringung mit aufgenommenen organischen Düngemitteln4×Wert aus Tabelle 3/ 100= 
7.Stickstoffverluste bei der Lagerung von GrobfutterStickstoffabfuhr von Grobfutterflächen nach § 8 Absatz 3 Satz 1 der Düngeverordnung×10/ 100= 
8.Stickstoffverluste bei der WeidehaltungStickstoffausscheidung der Tierhaltung nach der Düngeverordnung2× Anzahl der Weidetage×75/ 100= 
9. Bilanzwert je Betrieb;
Summe der Werte aus den Zeilen 1 bis 8
 
1
Landwirtschaftliche Betriebe und Biogasbetriebe sind getrennt zu berechnen.
2
Jede Tierart, Aufstallungsart und Weidehaltung ist getrennt zu berechnen.
3
Angabe nur bei Biogasbetrieben; alle Substrate in die Biogasanlage sind zu berücksichtigen, jedoch nicht für im Betrieb angefallenen Wirtschaftsdünger.
4
Jedes organische Düngemittel ist getrennt zu berechnen; die Stall- und Lagerverluste werden dem abgebenden Betrieb, die Aufbringverluste dem aufnehmenden Betrieb zugerechnet.
5
Kontrollwerte nach § 9 Absatz 2 der Düngeverordnung oder einer Verordnung nach § 13 Absatz 2 der Düngeverordnung.
Tabelle 2

Kennzahlen für die Berechnung des zulässigen Bilanzwertes für Stickstoff bei der tierischen Erzeugung und bei Biogasbetrieben
 Unvermeidbare Stickstoffverluste im Stall und bei der Lagerung von Wirtschaftsdüngern in % der Stickstoffausscheidungen der Nutztiere bzw. der Stickstoffzufuhr in Biogasanlagen
 Tierart/VerfahrenGülle, GärrückständeFestmist, Jauche
1.Rinder1530
2.Schweine2030
3.Geflügel 40
4.Andere Tierarten 45
5.Betrieb einer Biogasanlage 5 


Tabelle 3

Kennzahlen für die Berechnung des zulässigen Bilanzwertes bei der Aufbringung von organischen Düngemitteln
 Unvermeidbare Stickstoffverluste bei der Aufbringung in % des nach § 4 Absatz 2 ermittelten Wertes oder in % der aufgenommenen Stickstoffmenge
 Tierart/VerfahrenGülle, GärrückständeFestmist, Jauche
1.Rinder15;
ab 1.1.2020: 10
10
2.Schweine10;
ab 1.1.2020: 5
10
3.Geflügel 10
4.Andere Tierarten  5
5.Betrieb einer Biogasanlage10 
6.Sonstige organische Düngemittel10