zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Strafprozeßordnung (StPO)
§ 499
Löschung elektronischer Aktenkopien
Elektronische Aktenkopien sind unverzüglich zu löschen, wenn sie nicht mehr erforderlich sind.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular