Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen (Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung - StrabBlPV)
§ 19 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die einzelnen schriftlichen Arbeiten und die Leistungen in jedem Fach des mündlichen Teils der Prüfung sind wie folgt zu bewerten:
Sehr gut (1),
wenn eine Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (2),
wenn eine Leistung den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3),
wenn eine Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4),
wenn eine Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5),
wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
ungenügend (6),
wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Bei der Bewertung der Prüfungsleistungen sind neben Kenntnissen auch Form und Ausdrucksweise zu berücksichtigen.