Logo jurisLogo Bundesministerium der Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 5 Technische Aufsicht

(1) Die Technische Aufsichtsbehörde nach § 54 Abs. 1 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung. Sie führt in Erfüllung dieser Aufgabe auch die erforderlichen Prüfungen, Zustimmungen und Abnahmen durch und trifft die notwendigen Anordnungen.
(2) Die Technische Aufsichtsbehörde kann sich bei der Ausübung der technischen Aufsicht anderer sachkundiger Personen oder Stellen bedienen. Dazu gehört auch der Betriebsleiter nach § 8 oder der Vorhabenträger nach § 7 Abs. 6.
(3) Erfordert die ordnungsgemäße Herstellung von Betriebsanlagen, Fahrzeugen oder Bauteilen in besonderem Maße die Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder eine Ausstattung mit besonderen Einrichtungen, kann die Technische Aufsichtsbehörde vom Unternehmer den Nachweis verlangen, daß er oder der beauftragte Hersteller über solche Fachkräfte oder Einrichtungen verfügt und sie bei der Herstellung einsetzt.
(4) Bestehen Zweifel, daß Betriebsanlagen, Fahrzeuge oder die Betriebsdurchführung den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, kann die Technische Aufsichtsbehörde vom Unternehmer die Vorlage besonderer Nachweise oder Gutachten verlangen.
(5) Stellt die Technische Aufsichtsbehörde fest, daß der Unternehmer seinen Pflichten nach § 7 nicht nachkommt, trifft sie die erforderlichen Maßnahmen. Insbesondere kann sie
1.
ihm für die Beseitigung von Mängeln eine angemessene Frist setzen,
2.
bei unzureichender Sicherheit die Unterbrechung oder Einstellung von Bauarbeiten anordnen oder die Benutzung bestimmter Betriebsanlagen und Fahrzeuge beschränken oder untersagen.