(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
(2)
(3) Werden in dieser Verordnung an den Bau von Betriebsanlagen oder Fahrzeugen andere Anforderungen als nach dem bisherigen Recht gestellt, brauchen bestehende oder im Bau befindliche Betriebsanlagen oder Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung nicht angepaßt zu werden. Die Technische Aufsichtsbehörde kann eine Anpassung verlangen, wenn die Sicherheit dies erfordert.
(4) Abweichend von Absatz 3 müssen bestehende oder im Bau befindliche Betriebsanlagen oder Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung spätestens zu folgenden Zeitpunkten entsprechen
- 1.
- Signalanlagen eingleisiger Streckenabschnitte (§ 21 Abs. 3 Nr. 2) spätestens bis zum 1. Januar 1990;
- 2.
- technische Sicherungen von Bahnübergängen (§ 20 Abs. 4), Ausstattung von Haltestellen (§ 31 Abs. 1 Nr. 2) und Sprechverbindungen (§ 46 Abs. 4 Satz 1) spätestens bis zum 1. Januar 1992;
- 3.
- Weichenstelleinrichtungen (§ 17 Abs. 8) und Notbremseinrichtungen (§ 36 Abs. 9 Satz 2) spätestens bis zum 1. Januar 1996.
