(1) Auf Antrag des Unternehmers bestätigt die Technische Aufsichtsbehörde die Bestellung des Betriebsleiters für dieses Unternehmen, wenn
- 1.
- er die Betriebsleiterprüfung bestanden hat,
- 2.
- keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Tätigkeit eines Betriebsleiters als unzuverlässig erscheinen lassen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 wird als Betriebsleiter auch bestätigt, wer in einem Fachgebiet, zu dem in erheblichem Umfang Planung, Bau und Betrieb spurgebundener Bahnen gehören, die Große Staatsprüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst bestanden hat und mindestens drei Jahre in Straßenbahnunternehmen in den für den Bau und Betrieb der Straßenbahn wesentlichen Fachbereichen als Ingenieur tätig gewesen ist; die Tätigkeit bei Schienenbahnunternehmen auch während des Vorbereitungsdienstes vor der Großen Staatsprüfung kann ganz oder teilweise angerechnet werden.
(3) Dem Antrag auf Bestätigung als Betriebsleiter sind beizufügen
- 1.
- ein Lebenslauf mit Lichtbild,
- 2.
- ein Führungszeugnis,
- 3.
- das Zeugnis über die bestandene Betriebsleiterprüfung oder in Fällen nach Absatz 2 das Zeugnis über die bestandene Große Staatsprüfung und Nachweise über die Tätigkeit in Straßenbahnunternehmen.
(4) Für die Bestätigung als Stellvertreter des Betriebsleiters gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
