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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung - BOStrab)
Anlage 1 (zu § 20 Absatz 5 Nummer 1)
Kennzeichnung und Sicherung von Bahnübergängen

(Fundstelle: BGBl. I 1987, Nr 58, Anlageband S. 2)
 Bild 1 Andreaskreuz

Der Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, daß die Strecke elektrische Fahrleitung hat
 Bild 2 Lichtzeichen

Bei beengten Verhältnissen darf das Andreaskreuz neben oder über dem Lichtzeichen angebracht sein
 Bild 3 Lichtzeichen mit Halbschranke

Bei beengten Verhältnissen gelten die Angaben zu Bild 2 entsprechend.

Die Halbschranke darf auch senkrecht gestreift sein.