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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die strafbefreiende Erklärung (Strafbefreiungserklärungsgesetz - StraBEG)
§ 12 Besondere Festsetzungsverjährung

Die in § 11 genannten Ansprüche gelten als erloschen, soweit sie der zuständigen Finanzbehörde bei Eingang einer wirksamen strafbefreienden Erklärung noch nicht bekannt waren. Dies gilt auch, wenn sich später herausstellt, dass diese Erklärung unvollständig war.