(2) Der elektronischen Akte soll bei der Übermittlung ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz beigefügt werden, der den nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien entspricht. Er soll mindestens Folgendes enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der aktenführenden Strafverfolgungsbehörde oder des Gerichts;
- 2.
sofern bekannt, das staatsanwaltschaftliche, finanzbehördliche oder gerichtliche Aktenzeichen des Verfahrens;
- 3.
sofern bekannt, Vorgangsnummern zugrunde liegender polizeilicher Ermittlungsvorgänge;
- 4.
Tatzeit, Tatort und Tatvorwurf;
- 5.
die Bezeichnung der beschuldigten Personen; bei Verfahren gegen Unbekannt anstelle der Bezeichnung der beschuldigten Personen die Angabe „Unbekannt“ sowie, sofern bekannt, die Bezeichnung der geschädigten Personen;
- 6.
sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und die Bezeichnung der diese Akten führenden Stelle;
- 7.
die Information darüber, ob und in welchem Umfang die Aktenführung oder die Bearbeitungsbefugnis an die empfangende Stelle abgegeben werden sollen oder ob nur ein Repräsentat der elektronischen Akte übersandt wird.