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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Standards für die Einsicht in elektronische Akten im Strafverfahren (Strafakteneinsichtsverordnung - StrafAktEinV)
§ 4 Einsichtnahme in Diensträumen

Bei der Einsichtnahme in die elektronische Akte in Diensträumen ist sicherzustellen, dass der Akteninhalt nicht von unbefugten Personen wahrgenommen und nicht verändert werden kann.