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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Straßenbaufinanzierungsgesetz
Art 2 Vorfinanzierung

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Vorgriff auf das zweckgebundene Aufkommen an Mineralölsteuer späterer Rechnungsjahre Kredite bis zu einem jeweils durch das Haushaltsgesetz zu bestimmenden Betrag aufzunehmen.