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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Verbesserung der Personalstruktur in den Streitkräften (PersStruktG-Streitkräfte)
§ 2 

(1) Auf Berufssoldaten, die nach diesem Gesetz in den Ruhestand versetzt worden sind, finden auch § 15 Abs. 1 und § 26 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes Anwendung, § 26 Abs. 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, daß an die Stelle des dreiundfünfzigsten Lebensjahrs das fünfundvierzigste Lebensjahr tritt.
(2) Berufssoldaten, die nach diesem Gesetz in den Ruhestand versetzt worden sind, erhalten beim Eintritt in den Ruhestand einen einmaligen Ausgleich. Dieser beträgt beim Eintritt in den Ruhestand nach Vollendung des
fünfundvierzigsten Lebensjahrsdas Achtfache,
sechsundvierzigsten Lebensjahrsdas Siebenfache,
siebenundvierzigsten Lebensjahrsdas Sechsfache,
achtundvierzigsten Lebensjahrsdas Fünffache,
neunundvierzigsten Lebensjahrsdas Vierfache,
fünfzigsten und jedes weiteren Lebensjahrsdas Dreifache

der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, höchstens jedoch das Achtfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 in Verbindung mit § 40 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes) aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14.