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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte
§ 1 Umfang der Leistungspflicht

(1) Die öffentlichen Eisenbahnen erbringen Verkehrsleistungen für die Streitkräfte nach § 10 Abs. 1 des Verkehrssicherstellungsgesetzes im Rahmen ihres Leistungsangebots.
(2) Die öffentlichen Eisenbahnen erbringen Verkehrsleistungen für die Streitkräfte über Absatz 1 hinaus bis zur Grenze ihrer Leistungsfähigkeit, wenn und soweit die Streitkräfte dies
1.
zur Erhöhung ihrer Einsatzbereitschaft mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur oder
2.
im Spannungs- oder im Verteidigungsfall (Artikel 80a und Artikel 115a des Grundgesetzes)
fordern.
(3) Fordern die Streitkräfte Verkehrsleistungen nach Absatz 2, die nur unter Einschränkung oder Beschränkung des öffentlichen Verkehrs erbracht werden können, hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder die von ihm bestimmte Behörde unter Beteiligung der Streitkräfte einen Ausgleich der zivilen und militärischen Interessen im Sinne des § 16 des Verkehrssicherstellungsgesetzes zu veranlassen. Soweit danach Einschränkungen oder Beschränkungen des öffentlichen Verkehrs unumgänglich sind, ruhen für die Dauer der geforderten Verkehrsleistungen die ihnen entgegenstehenden Beförderungspflichten der Eisenbahnen für den öffentlichen Verkehr.