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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte
§ 3 Anmeldung von Verkehrsleistungen

Die öffentlichen Eisenbahnen können für Verkehrsleistungen nach § 1 besondere Anmeldungen fordern. Art und Umfang der Verkehrsleistungen und Anmeldefristen vereinbaren die öffentlichen Eisenbahnen mit den Streitkräften.