(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen in systematischer Weise geeignete Maßnahmen getroffen werden, um
- 1.
ein Vorkommnis zu vermeiden,
- 2.
ein Vorkommnis zu erkennen und
- 3.
im Falle eines Vorkommnisses die nachteiligen Auswirkungen so gering wie möglich zu halten.
(2) Bei der Wahl der Maßnahmen ist dem mit der Tätigkeit verbundenen Risiko Rechnung zu tragen.