(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass folgende Geräte bei der Anwendung am Menschen und der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde nur in Bestrahlungsräumen betrieben werden:
- 1.
Röntgeneinrichtungen zur Behandlung,
- 2.
Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung sowie
- 3.
Bestrahlungsvorrichtungen,
- a)
die hochradioaktive Strahlenquellen enthalten oder
- b)
bei denen die Gesamtaktivität der radioaktiven Stoffe den Wert von Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 überschreitet.