Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzentgeltverordnung - StromNEV)
Anlage 5 (zu § 28 Abs. 2 Nr. 6)
Absatzstruktur

(Fundstelle: BGBl. I 2005, 2242)

 < 2.500 h/a
 Summe der zeitungleichen Jahreshöchstleistungen über alle Entnahmen (Letztverbraucher und Weiterverteiler)Anzahl der EntnahmestellenGesamtabgabe an Letztverbraucher und Weiterverteiler
Netz- oder UmspannebenekW kWh
HöS   
HöS/HS   
HS   
HS/MS   
MS   
MS/NS   
NS mit LM   
NS ohne LM   
NS (mit und ohne LM)   
 
 > 2.500 h/a
 Summe der zeitungleichen Jahreshöchstleistungen über alle Entnahmen (Letztverbraucher und Weiterverteiler)Anzahl der EntnahmestellenGesamtabgabe an Letztverbraucher und Weiterverteiler
Netz- oder UmspannebenekW kWh
HöS   
HöS/HS   
HS   
HS/MS   
MS   
MS/NS   
NS mit LM   
NS ohne LM   
NS (mit und ohne LM)   
 nachgelagerte Netz- bzw. UmspannebenenGesamtabgabe und -last
 Abgabe an eigene nachgelagerte Netz- oder Umspannebenezeitgleiche JahreshöchstlastGesamtabgabe aus der Netz- oder Umspannebenezeitgleiche Jahres höchstlast
Netz- oder UmspannebenekWhkWkWhkW
HöS    
HöS/HS    
HS    
HS/MS    
MS    
MS/NS    
NS mit LM    
NS ohne LM    
NS (mit und ohne LM)    
eigene Entnahme aus vorgelagertem Netzzeitgleiche Jahreshöchstlast
kWhkW